7.1.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 6/19
Klage, eingereicht am 19. Oktober 2011 — MIP Metro/HABM — Real Seguros (real,- BIO)
(Rechtssache T-549/11)
2012/C 6/35
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Plate und R. Kaase)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Real Seguros, SA (Porto, Portugal)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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das Verfahren auszusetzen, bis das portugiesische Markenamt über den Antrag der Klägerin, die in Portugal eingetragenen älteren Marken Nrn. 249791, 249793 und 254390 für verfallen zu erklären, endgültig entschieden hat; für den Fall, dass das Verfahren nicht ausgesetzt wird,
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die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. August 2011 in der Sache R 115/2001-4 aufzuheben und
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dem Beklagten die Kosten, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens, aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Eingetragene internationale Bildmarke „real,- BIO“ (Nr. W 983684) in den Farben Grün, Weiß und Braun für Dienstleistungen der Klasse 36.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene portugiesische Wortmarke „REAL“ (Nr. 249791) für Dienstleistungen der Klasse 36; eingetragene portugiesische Wortmarke „REAL SEGUROS“ (Nr. 249793) für Dienstleistungen der Klasse 36; eingetragene portugiesische Bildmarke (Nr. 254390) mit dem Wortbestandteil „REAL“ für Dienstleistungen der Klasse 36; verschiedene nicht eingetragene Rechte, für die Schutz in allen Mitgliedstaaten oder in Portugal beansprucht wird.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer fälschlicherweise angenommen habe, dass zwischen der Marke der Klägerin und den Widerspruchsmarken die Gefahr von Verwechslungen bestehe.
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