7.1.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 6/22
Klage, eingereicht am 31. Oktober 2011 — Nycomed/HABM — Bayer Consumer Care (ALEVIAN DUO)
(Rechtssache T-561/11)
2012/C 6/40
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Nycomed GmbH (Konstanz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Ferchland)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Bayer Consumer Care AG (Basel, Schweiz)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. Juli 2011 in der Sache R 1953/2010-1 aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen;
—
der Widersprechenden die Kosten und Gebühren sowohl des Widerspruchs- als auch des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „ALEVIAN DUO“ für Waren der Klasse 5 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 303 201.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftswortmarke „ALEVE“ (Nr. 786 863) für Waren der Klasse 5.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung.
Klagegründe: Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer unzutreffend davon ausgegangen sei, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe.
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