28.1.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 25/56
Klage, eingereicht am 10. November 2011 — Schenker Customs Agency/Kommission
(Rechtssache T-576/11)
2012/C 25/109
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Schenker Customs Agency BV (Rotterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Jansen und J. Biermasz)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 27. Juli 2011, Dossier REM 01/2010, für nichtig zu erklären;
—
festzustellen, dass der Erlass der nacherhobenen Abgaben gerechtfertigt ist.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin habe als Zollagent im Zeitraum vom 19. Februar 1999 bis einschließlich 19. Juli 2001 im eigenen Namen insgesamt 52 mal das Erzeugnis Glyphosat für den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Als Ursprungsland sei auf allen Anmeldungen Taiwan angegeben. Eine Untersuchung des OLAF habe ergeben, dass der Ursprung des angemeldeten Glyphosats nicht in Taiwan, sondern in China sei. Deshalb solle ein Antidumpingzoll geschuldet sein, der durch den niederländischen Zoll nacherhoben werde.
Die Klägerin trägt vor, die Europäische Kommission habe zu Unrecht entschieden, dass der Erlass der Einfuhrabgaben nicht gerechtfertigt sei.
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.
1.
Die Europäische Kommission sei zu Unrecht der Ansicht gewesen, dass es sich bei der Verletzung von Verteidigungsrechten, der verspäteten Nacherhebung der Abgaben und dem Umstand, dass Schenker nicht in direkter Vertretung habe anmelden können, um Argumente handele, die das Bestehen der Zollschuld selbst beträfen. Diese Argumente könnten sehr wohl besondere Umstände im Sinne von Art. 239 der Verordnung Nr. 2913/92 (1) darstellen und hätten daher in der Sache geprüft werden müssen.
2.
Die Europäische Kommission sei zu Unrecht der Ansicht gewesen, dass die Ausstellung unrichtiger Ursprungszeugnisse durch die Handelskammern von Taiwan keine besonderen Umstände im Sinne von Art. 239 der Verordnung Nr. 2913/92 darstellen könne.
3.
Die Europäische Kommission sei zu Unrecht der Ansicht gewesen, dass sich aus ihrem Verhalten in dieser Sache keine besonderen Umstände im Sinne von Art. 239 der Verordnung Nr. 2913/92 ergäben. Die Europäische Kommission habe daher die Betrugsuntersuchung nicht wirksam überwacht und das Verfahren nicht koordiniert.
4.
Die Europäische Kommission sei zu Unrecht der Ansicht gewesen, dass für Schenker aufgrund des Verhaltens der niederländischen Behörden keine besonderen Umstände eingetreten seien. Die Europäische Kommission habe verkannt, dass die niederländischen Behörden, die vom Betrug mit Glyphosat aus Taiwan Kenntnis gehabt hätten, nicht ordnungsgemäß gehandelt hätten.
5.
Die Europäische Kommission sei ferner zu Unrecht der Ansicht gewesen, dass die Klägerin nicht die Sorgfalt habe walten lassen, die von einem Zollagenten gewöhnlich zu erwarten sei, und dass deshalb der Erlass nicht gerechtfertigt sei. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr weder betrügerisches Handeln noch offensichtliche Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne, und verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung der Douanekamer des Gerechtshof Amsterdam vom 18. Dezember 2008 (vgl. Punkt 5.2.3 der Entscheidung).
6.
Die Europäische Kommission habe zu Unrecht nicht alle relevanten Tatsachen und Umstände geprüft.
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1).
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