28.1.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 25/58
Klage, eingereicht am 9. November 2011 — Dimian/HABM — Bayer Design Fritz Bayer (BABY BAMBOLINA)
(Rechtssache T-581/11)
2012/C 25/112
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Dimian AG (Nürnberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Pozzi und G. Ghisletti)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Bayer Design Fritz Bayer GmbH & Co. KG (Michelau, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 3. August 2011 in der Sache R 1822/2010-2 aufzuheben;
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke „BABY BAMBOLINA“ für Waren der Klasse 28 — Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 6403927.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Die Verfahrensbeteiligte, die die Nichtigerklärung begehrt, hat ihren Antrag auf Art. 53 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates sowie Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates gestützt.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates insofern, als die Beschwerdekammer den angegebenen Katalogen betreffend den Zeitraum 2008/2009 keine Bedeutung beigemessen habe.
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