4.2.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 32/28
Klage, eingereicht am 17. November 2011 — Phonebook of the World/HABM — Seat Pagine Gialle (PAGINE GIALLE)
(Rechtssache T-589/11)
2012/C 32/58
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Phonebook of the World (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Bertrand)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Seat Pagine Gialle SpA (Mailand, Italien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 4. August 2011 in der Sache R 1541/2010-2 aufzuheben;
—
die Eintragung Nr. 161380 der Gemeinschaftsmarke „PIAGINE GIALLE“ für die Klassen 16 und 35 der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer für nichtig zu erklären;
—
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „PAGINE GIALLE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 35 — eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr. 161380.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Die Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren stützte ihren Antrag auf Nichtigerklärung auf Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die Gemeinschaftsmarke unter Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und d der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 eingetragen worden sei.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bis d der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer es abgelehnt habe, die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und insbesondere die im Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-322/03, Telefon & Buch/HABM — Herold Business Data (WEISSE SEITEN), aufgestellten Grundsätze anzuwenden und an ihrer eigenen Entscheidung festzuhalten, dass die Worte „PAGINE GIALLE“ für das italienische Publikum keine Unterscheidungskraft hätten.
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