4.2.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 32/29
Klage, eingereicht am 15. November 2011 — Przedsiębiorstwo Handlowe Medox Lepiarz Lepiarz/HABM — Henkel (SUPER GLUE)
(Rechtssache T-591/11)
2012/C 32/59
Sprache der Klageschrift: Polnisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Przedsiębiorstwo Handlowe Medox Lepiarz Jarosław Lepiarz Alicja sp. j. (Jaworzno, Republik Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Konieczyński)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Henkel Corp. (Gulph Mills, Vereinigte Staaten)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 12. September 2011 in der Sache R 1147/2010-4 aufzuheben;
—
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Prozessvertretung aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke in der Gestalt einer Tube in den Farben Weiß, Schwarz, Grau und Gelb mit dem Wortbestandteil „SUPER GLUE“ für Waren der Klassen 1 und 16 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 7 262 405.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: In den Benelux-Staaten eingetragene Wortmarke Nr. 377 517„SUPERGLUE“ für Waren der Klassen 1 und 16.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (1) durch die Feststellung, dass die Marken einander ähnlich seien und für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen bestehe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).
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