11.2.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 39/15
Rechtsmittel, eingelegt am 22. November 2011 von Christos Michail gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2011 in der Rechtssache F-100/09, Michail/Kommission
(Rechtssache T-597/11 P)
2012/C 39/32
Verfahrenssprache: Griechisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Christos Michail (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ch. Meïdanis)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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das vorliegende Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;
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das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2011, Michail/Kommission, F-100/09, aufzuheben;
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ihm Schadensersatz in Höhe von 30 000 Euro für den entstandenen immateriellen Schaden zuzusprechen;
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über die Kosten nach dem Gesetz zu entscheiden.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsmittelführer trägt vor, mit dem angefochtenen Urteil sei fehlerhaft über seine Klage entschieden worden, mit der er die Aufhebung der Entscheidung der Kommission über die Ablehnung seines Antrags nach Art. 24 des Beamtenstatuts auf Gewährung von Beistand und der Entscheidung der Kommission vom 14. September 2009 über die Zurückweisung seiner Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts beantragt habe.
Er macht insbesondere eine Verletzung seiner Verfahrensrechte sowie einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht geltend, da das Gericht für den öffentlichen Dienst (GÖD) erstens Beweise falsch gewürdigt und es zu Unrecht völlig unterlassen habe, zu prüfen, ob Beweismittel rechtswidrig beschafft worden seien, zumal die Kommission den Dienststatus des Rechtsmittelführers geändert habe, ohne die entsprechende Verwaltungshandlung für eine solche Änderung zu erlassen. Zweitens habe das GÖD die Grundsätze über die Beweisaufnahme und die Beweislast nicht beachtet, da es, obwohl der Rechtsmittelführer ein Dokument zum Belegt seiner rechtswidrigen Versetzung vorgelegt habe, von der Kommission in keiner Phase des Verfahrens — wie nach Art. 55 der Verfahrensordnung des GÖD erforderlich — Nachweise verlangt habe, die diese Ansicht widerlegen würden. Drittens habe das GÖD bei der Feststellung, ob dies Mobbing gegen ihn und eine Verfälschung der Beweismittel bedeute, die tatsächliche dienstrechtliche Stellung des Rechtsmittelführers, wie sie in den Systemen Sysper und Sysper 2 dargestellt gewesen sei, nicht geprüft und auch nicht geprüft, auf welche rechtliche Grundlage diese Darstellung gestützt worden sei.
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