4.2.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 32/31
Klage, eingereicht am 28. November 2011 — Mega Brands International/HABM — Diset, SA (MAGNEXT)
(Rechtssache T-604/11)
2012/C 32/64
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Mega Brands International (Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Nordemann)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Diset, SA (Barcelona, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 27. September 2011 in der Sache R 1695/2010-4 aufzuheben und den Widerspruch Nr. B 1383639 zurückzuweisen;
—
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Schwarz-weiße Bildmarke „MAGNEXT“ für Waren der Klasse 28 — Anmeldung Nr. 6588991.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische Wortmarke „MAGNET 4“ für Waren der Klasse 28, blau-weiße Gemeinschaftsbildmarke „Diset Magnetics“ (Nr. 3840121) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 28 und 41.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben, und die Anmeldung wurde in vollem Umfang zurückgewiesen.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, da die Beschwerdekammer die Gefahr von Verwechslungen zwischen der Widerspruchsmarke und der angemeldeten Marke nicht richtig beurteilt habe.
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