4.2.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 32/39
Klage, eingereicht am 2. Dezember 2011 — BSH/HABM (ecoDoor)
(Rechtssache T-625/11)
2012/C 32/77
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Biagosch)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisieurungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 22. September 2011 in der Sache R 340/2011-1 aufzuheben;
—
dem HABM seine eigene Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „ecoDoor“ für Waren der Klassen 7, 9 und 11.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009, da die betroffene Gemeinschaftsmarke unterscheidungskräftig und nicht rein beschreibend sei.
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