3.3.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 65/13
Klage, eingereicht am 5. Dezember 2011 — Hostel drap/HABM — Aznar textil (MY drap)
(Rechtssache T-636/11)
2012/C 65/26
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Hostel drap, SL (Monistrol de Montserrat, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Prat)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Aznar textil, SL (Paterna, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 26. September 2011 in der Sache R 2127/2010-2 aufzuheben;
—
den Widerspruch zurückzuweisen;
—
die Sache zur Eintragung der angemeldeten Marke für alle von der Anmeldung erfassten Klassen an das HABM zurückzuverweisen;
—
dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „MY drap“ für Waren der Klassen 16, 21 und 24.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Aznar textil, SL.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Notorisch bekannte Gemeinschaftsbildmarke „BON DRAP“ für Waren der Klassen 23, 24 und 26.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, da die streitigen Marken nicht ähnlich seien und zwischen ihnen keine Verwechslungsgefahr bestehe.
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