BESCHLUSS DES GERICHTS (Vierte Kammer)
19. Januar 2012 ( *1 )
„Streithilfe — Sprachenregelung — EFTA-Überwachungsbehörde — Vertraulichkeit“
In der Rechtssache T-289/11
Deutsche Bahn AG mit Sitz in Berlin (Deutschland),
DB Mobility Logistics AG mit Sitz in Berlin,
DB Energie GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland),
DB Schenker Rail GmbH mit Sitz in Mainz (Deutschland),
DB Schenker Rail Deutschland AG mit Sitz in Mainz,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Deselaers, O. Mross und J. Brückner,
Klägerinnen,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch L. Malferrari, N. von Lingen und R. Sauer als Bevollmächtigte,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung des Beschlusses K(2011) 1774 der Kommission vom 14. März 2011 in einem Verfahren nach Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens betreffend den Schienenverkehrssektor und Nebenleistungen (Sachen COMP/39.678 und COMP/39.731), mit dem der Deutsche Bahn AG, der DB Mobility Logistics AG, der DB Energie GmbH, der DB Schenker Rail GmbH und der DB Schenker Rail Deutschland AG aufgegeben wurde, Nachprüfungen gemäß Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zu dulden,
erlässt
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová, der Richterin K. Jürimäe und des Richters M. van der Woude (Berichterstatter),
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
1
Mit Klageschrift, die am 7. Juni 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen, die Deutsche Bahn AG, die DB Mobility Logistics AG, die DB Energie GmbH, die DB Schenker Rail GmbH und die DB Schenker Rail Deutschland AG eine Klage erhoben, die sich erstens auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2011) 1774 der Kommission vom 14. März 2011 richtet, mit dem ihnen aufgegeben wurde, Nachprüfungen gemäß Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zu dulden (Sachen COMP/39.678 und COMP/39.731), zweitens auf Nichtigerklärung jeder Maßnahme, die auf der Grundlage der Nachprüfung getroffen wurde, die aufgrund dieses Beschlusses durchgeführt wurde, und drittens auf Verurteilung der Europäischen Kommission zur Rückgabe sämtlicher Kopien der Dokumente, die im Rahmen dieser Nachprüfung angefertigt wurden.
2
Mit Schreiben, das am 13. September 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Überwachungsbehörde der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (im Folgenden: EFTA-Behörde) beantragt, in der vorliegenden Rechtssache auf der Grundlage von Art. 115 der Verfahrensordnung des Gerichts und Art. 40 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, als Streifhelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Außerdem hat sie auf der Grundlage von Art. 35 § 3 Abs. 5 der Verfahrensordnung beantragt, ihr zu gestatten, sich sowohl im schriftlichen als auch im mündlichen Verfahren des Englischen als Verfahrenssprache zu bedienen.
3
Der Streithilfeantrag ist gemäß Art. 116 § 1 der Verfahrensordnung den Parteien zugestellt worden.
4
Mit Schreiben vom 21. und 24. Oktober 2011 haben die Klägerinnen und die Kommission mitgeteilt, dass sie zum Streithilfeantrag der EFTA-Behörde nichts zu bemerken hätten. Sie haben jedoch beantragt, ihr gegenüber einige Aktenstücke vertraulich zu behandeln.
5
Die Präsidentin der Vierten Kammer hat die Entscheidung über den Streithilfeantrag nach Art. 116 § 1 Abs. 3 der Verfahrensordnung dem Gericht (Vierte Kammer) übertragen.
Zum Streithilfeantrag
6
Nach Art. 40 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs können die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. 1994, L 1, S. 3), die nicht Mitgliedstaaten sind, und die EFTA-Behörde unbeschadet des Art. 40 Abs. 2 einem beim Gericht anhängigen Rechtsstreit beitreten, wenn dieser einen der Anwendungsbereiche jenes Abkommens betrifft.
7
Nach Art. 40 Abs. 2 der Satzung können natürliche oder juristische Personen, einschließlich der EFTA-Behörde, einem beim Gericht anhängigen Rechtsstreit beitreten, sofern sie ein berechtigtes Interesse an seinem Ausgang glaubhaft machen können, es sei denn, es handelt sich um Rechtssachen zwischen Mitgliedstaaten, zwischen Organen der Union oder zwischen Mitgliedstaaten und Organen der Union.
8
Die vorliegende Rechtssache als Rechtsstreit zwischen einem Unternehmen und einem Organ der Union gehört zum einen nicht zu den Arten von Rechtssachen, bei denen nach dieser Vorschrift ein Beitritt von natürlichen und juristischen Personen als Streithelfer ausdrücklich ausgeschlossen ist.
9
Zum anderen legt Art. 40 Abs. 3 der Satzung fest, unter welchen – außer den nach Art. 40 Abs. 2 ausgeschlossenen – Umständen die Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, die nicht Mitgliedstaaten sind, und die EFTA-Behörde ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben, nämlich dann, wenn der Rechtsstreit einen der Anwendungsbereiche jenes Abkommens betrifft (vgl. entsprechend Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Juli 2010, Kommission/Portugal, C-493/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 11).
10
In diesem Zusammenhang weist die EFTA-Behörde erstens darauf hin, dass der Rechtsstreit insbesondere die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1), der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1) und der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) betreffe. Zweitens falle die Kontrolle von wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen in einen der Anwendungsbereiche des EWR-Abkommens, da der Wortlaut der Art. 53 und 54 des EWR-Abkommens im Wesentlichen dem der Art. 101 AEUV und 102 AEUV entspreche und Art. 55 des EWR-Abkommens die EFTA-Behörde mit der Aufgabe betraue, wettbewerbswidrige Verhaltensweisen ebenso zu prüfen wie die Kommission dies in der Union tue. Außerdem entspreche Kapitel II des Protokolls 4 des Abkommens der EWR-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs im Wesentlichen der Verordnung Nr. 1/2003. Ferner gehe aus der Rechtsprechung des EFTA-Gerichtshofs hervor, dass die Bestimmungen des EWR-Abkommens im Licht der Grundrechte auszulegen seien, für die die EMRK und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wichtige Auslegungsquellen darstellten.
11
Diesen Erwägungen ist zu folgen.
12
Dem Streithilfeantrag der EFTA-Behörde ist daher stattzugeben.
13
Da die in Art. 24 § 6 der Verfahrensordnung erwähnte Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union am 13. August 2011 veröffentlicht wurde, ist der Streithilfeantrag innerhalb der in Art. 115 § 1 der Verfahrensordnung vorgesehenen Frist gestellt worden, und der Streithelferin stehen die Rechte aus Art. 116 § 2 bis 4 dieser Verordnung zu.
14
Was die Anträge auf vertrauliche Behandlung betrifft, ist die Übermittlung der Verfahrensunterlagen in diesem Verfahrensstadium auf die von den Parteien eingereichten nichtvertraulichen Fassungen zu beschränken. Über die Begründetheit der Anträge auf vertrauliche Behandlung wird gegebenenfalls später unter Berücksichtigung etwaiger Einwände oder Stellungnahmen entschieden.
Zum Antrag auf Abweichung von der Sprachenregelung
15
Nach Art. 35 § 3 Abs. 5 der Verfahrensordnung kann den Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, die nicht Mitgliedstaaten sind, und der EFTA-Überwachungsbehörde gestattet werden, sich einer anderen als den in Art. 35 § 1 genannten Sprachen zu bedienen, wenn sie einem beim Gericht anhängigen Rechtsstreit als Streithelfer beitreten. Dies gilt sowohl für Schriftstücke als auch für mündliche Erklärungen.
16
Im vorliegenden Fall ist die englische Sprache, deren Verwendung die EFTA-Behörde beantragt, in Art. 35 § 1 der Verfahrensordnung genannt.
17
Außerdem haben die anderen Beteiligten zum Antrag der EFTA-Behörde auf Abweichung von der Sprachenregelung nicht Stellung genommen.
18
Unter diesen Umständen ist es der EFTA-Behörde zu gestatten, sich im schriftlichen und mündlichen Verfahren der englischen Sprache zu bedienen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
beschlossen:
1.
Die Überwachungsbehörde der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) wird in der Rechtssache T-289/11 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Europäischen Kommission zugelassen.
2.
Der Kanzler übermittelt der EFTA-Überwachungsbehörde eine nichtvertrauliche Fassung sämtlicher Verfahrensunterlagen.
3.
Der EFTA-Überwachungsbehörde wird eine Frist zur Stellungnahme zu den Anträgen auf vertrauliche Behandlung gesetzt. Die Entscheidung über die Begründetheit dieser Anträge bleibt vorbehalten.
4.
Der EFTA-Überwachungsbehörde wird eine Frist zur Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes gesetzt, unbeschadet der Möglichkeit, diesen später, nach einer Entscheidung über die Begründetheit der Anträge auf vertrauliche Behandlung, gegebenenfalls zu ergänzen.
5.
Der EFTA-Überwachungsbehörde wird gestattet, sich im schriftlichen und mündlichen Verfahren der englischen Sprache zu bedienen.
6.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Luxemburg, den 19. Januar 2012
Der Kanzler
E. Coulon
Die Präsidentin
I. Pelikánová
( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.
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