23.11.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 344/19
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. September 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social de Lleida — Spanien) — Betriu Montull, Marc/Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS)
(Rechtssache C-5/12) (1)
(Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Schutz der Sicherheit und Gesundheit von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Art. 8 - Mutterschaftsurlaub - Richtlinie 76/207/EWG - Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen - Art. 2 Abs. 1 und 3 - Urlaubsanspruch unselbständig tätiger Mütter nach der Geburt eines Kindes - Mögliche Inanspruchnahme durch die unselbständig tätige Mutter oder den unselbständig tätigen Vater - Selbständig tätige und keinem öffentlichen System der sozialen Sicherheit angeschlossene Mutter - Ausschluss des Urlaubsanspruchs für den unselbständig tätigen Vater - Biologischer Vater und Adoptivvater - Grundsatz der Gleichbehandlung)
2013/C 344/31
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Social no 1 de Lleida
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Betriu Montull, Marc
Beklagter: Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Juzgado de lo Social de Lleida — Auslegung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) und der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub (ABl. L 145, S. 4) — Nationale Regelung, nach der die Mutter Anspruch auf Mutterschaftsurlaub während eines Zeitraums von sechs Wochen nach der Entbindung hat — Anspruch des als Arbeitnehmer beschäftigten Vaters auf Urlaub — Voraussetzungen — Nationale Regelung, nach der als Arbeitnehmer beschäftigte Adoptivväter, nicht jedoch biologische Väter, Anspruch auf Aussetzung ihres Arbeitsvertrags unter Beibehaltung des Arbeitsplatzes und Zahlung ihres Gehalts durch die Sozialversicherung haben — Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
Tenor
Die Richtlinien 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen sind dahin auszulegen, dass sie einer innerstaatlichen Maßnahme nicht entgegenstehen, die wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung vorsieht, dass der die Arbeitnehmereigenschaft besitzende Vater eines Kindes mit Zustimmung der ebenfalls die Arbeitnehmereigenschaft besitzenden Mutter nach dem Zeitraum des für die Mutter im Anschluss an die Entbindung obligatorischen sechswöchigen Urlaubs einen Mutterschaftsurlaub in Anspruch nehmen kann, es sei denn, dass eine Gefahr für die Gesundheit der Mutter besteht, während der die Arbeitnehmereigenschaft besitzende Vater eines Kindes einen solchen Urlaub nicht in Anspruch nehmen kann, wenn die Mutter des Kindes nicht die Arbeitnehmereigenschaft besitzt und keinem öffentlichen System der sozialen Sicherheit angeschlossen ist.
(1) ABl. C 98 vom 31.3.2012.
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