22.2.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 52/6
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de commerce de Verviers — Belgien) — Corman-Collins SA/La Maison du Whisky SA
(Rechtssache C-9/12) (1)
(Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 2 - Art. 5 Nr. 1 Buchst. a und b - Besondere Zuständigkeit, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden - Begriffe „Verkauf beweglicher Sachen“ und „Erbringung von Dienstleistungen“ - Vertriebsvertrag über bewegliche Sachen)
2014/C 52/09
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal de commerce de Verviers
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Corman-Collins SA
Beklagte: La Maison du Whisky SA
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal de commerce de Verviers — Auslegung von Art. 2 und Art. 5 Nr. 1 Buchst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) — Alleinvertriebsvereinbarung zwischen einem in Frankreich ansässigen Konzessionsgeber und einem in Belgien ansässigen Konzessionsnehmer — Zulässigkeit einer nationalen Regelung, nach der die Gerichte am Sitz des Konzessionsnehmers unabhängig davon zuständig sind, wo der Konzessionsgeber seinen Sitz hat
Tenor
1.
Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er, wenn der Beklagte seinen (Wohn-)Sitz in einem anderen als dem Mitgliedstaat hat, in dem sich der Sitz des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts befindet, der Anwendung einer innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschrift wie der in Art. 4 der Loi du 27 juillet 1961 relative à la résiliation unilatérale des concessions de vente exclusive à durée indéterminée (Gesetz vom 27. Juli 1961 über die einseitige Kündigung unbefristeter Alleinvertriebsverträge) in der durch die Loi du 13 avril 1971 relative à la résiliation unilatérale des concessions de vente (Gesetz vom 13. April 1971 über die einseitige Kündigung der Vertriebsverträge) geänderten Fassung entgegensteht.
2.
Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass die im zweiten Gedankenstrich dieser Bestimmung enthaltene Zuständigkeitsvorschrift für Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen im Fall einer Klage anwendbar ist, mit der ein in einem Mitgliedstaat ansässiger Kläger gegenüber einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Beklagten Ansprüche aus einem Vertriebsvertrag geltend macht, wobei Voraussetzung ist, dass der zwischen den Parteien bestehende Vertrag besondere Klauseln über den Vertrieb der vom Lizenzgeber verkauften Waren durch den Vertragshändler enthält. Es obliegt dem nationalen Gericht, zu prüfen, ob dies in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit der Fall ist.
(1) ABl. C 73 vom 10.3.2012.
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