20.4.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 114/18
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 21. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud — Tschechische Republik) — Město Žamberk/Finanční ředitelství v Hradci Králové, jetzt Odvolací finanční ředitelství
(Rechtssache C-18/12) (1)
(Steuer - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. m - Befreiung - In engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen - Nicht organisiert und nicht planmäßig ausgeübte sportliche Betätigungen - Städtischer Aquapark)
2013/C 114/25
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Nejvyšší správní soud
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Město Žamberk
Beklagter: Finanční ředitelství v Hradci Králové, jetzt Odvolací finanční ředitelství
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Korkein hallinto-oikeus — Auslegung der Art. 49 AEUV und 54 AEUV — Niederlassungsfreiheit — Nationales Steuerrecht — Fusion, bei der eine in einem Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft eine Tochtergesellschaft übernimmt, die ihre Geschäftstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingestellt hat — Möglichkeit der übernehmenden Gesellschaft, die festgestellten Verluste der zu fusionierenden Gesellschaft, die aus deren Geschäftstätigkeit in dem anderen Mitgliedstaat entstanden sind, in ihrem Sitzstaat in Abzug zu bringen
Tenor
1.
Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass nicht organisierte und nicht planmäßige sportliche Betätigungen, die nicht auf die Teilnahme an Sportwettkämpfen abzielen, als Ausübung von Sport im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden können.
2.
Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass der Zugang zu einem Aquapark, der den Besuchern nicht nur Einrichtungen anbietet, die die Ausübung sportlicher Betätigungen ermöglichen, sondern auch andere Arten der Unterhaltung oder Erholung, eine in engem Zusammenhang mit Sport stehende Dienstleistung darstellen kann. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu ermitteln, ob dies im Licht der vom Gerichtshof im vorliegenden Urteil gegebenen Auslegungshinweise und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Ausgangsrechtsstreits in dieser Rechtssache der Fall ist.
(1) ABl. C 98 vom 31.3.2012.
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