4.8.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 253/3
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 5. Juni 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlanden) — X BV (C-24/12), TBG Limited (C-27/12)/Staatssecretaris van Financiën
(Verbundene Rechtssachen C-24/12 und C-27/12) (1)
((Freier Kapitalverkehr - Beschränkungen - Ausschüttung von Dividenden aus einem Mitgliedstaat nach einem seiner überseeischen Gebiete - Räumlicher Geltungsbereich des Unionsrechts - Sonderregelung EU-ÜLG))
2014/C 253/03
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: X BV (C-24/12), TBG Limited (C-27/12)
Beklagter: Staatssecretaris van Financiën
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Hoge Raad der Nederlanden — Auslegung der Art. 63 und 64 AEUV — Räumlicher Geltungsbereich — Kapitalbewegungen aus einem Mitgliedstaat nach einem seiner überseeischen Gebiete — Frage, ob ein überseeisches Gebiet als Drittstaat anzusehen ist
Tenor
Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es einer steuerlichen Maßnahme eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die den Kapitalverkehr zwischen diesem Mitgliedstaat und seinem eigenen überseeischen Land oder Hoheitsgebiet im Rahmen einer wirksamen und verhältnismäßigen Verfolgung des Ziels der Bekämpfung der Steuerumgehung beschränkt.
(1) ABl. C 98 vom 31.3.2012.
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