31.8.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 252/12
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour constitutionnelle — Belgien) — Fédération des maisons de repos privées de Belgique (Femarbel) ASBL/Commission communautaire commune de Bruxelles-Capitale
(Rechtssache C-57/12) (1)
(Richtlinie 2006/123/EG - Sachlicher Anwendungsbereich - Gesundheitsdienstleistungen - Soziale Dienstleistungen - Tages- und Nachtbetreuungszentren, die gegenüber alten Menschen Hilfe- und Pflegedienstleistungen erbringen)
2013/C 252/19
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour constitutionnelle
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Fédération des maisons de repos privées de Belgique (Femarbel) ASBL
Beklagte: Commission communautaire commune de Bruxelles-Capitale
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Cour constitutionnelle — Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. f) und j) der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376, S. 36) — Sachlicher Geltungsbereich — Gesundheitsdienstleistungen — Soziale Dienstleistungen — Einbeziehung von Tagesbetreuungszentren, die gegenüber alten Menschen Hilfe- und Pflegedienstleistungen erbringen, die ihrem Verlust an Selbständigkeit entsprechen — Einbeziehung von Nachtbetreuungszentren, die gegenüber alten Menschen Hilfe- und Gesundheitsdienstleistungen erbringen, die von ihren Angehörigen nicht dauerhaft erbracht werden können
Tenor
Art. 2 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt ist dahin auszulegen, dass der Ausschluss der Gesundheitsdienstleistungen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie für jede Tätigkeit gilt, mit der der Gesundheitszustand der Patienten beurteilt, erhalten oder wiederhergestellt werden soll, sofern diese Tätigkeit von Fachkräften vorgenommen wird, die als solche nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats anerkannt sind, und zwar unabhängig von der Organisation, den Finanzierungsmodalitäten und dem öffentlichen oder privaten Charakter der Einrichtung, in der die Pflege erfolgt. Das innerstaatliche Gericht hat zu prüfen, ob die Tagesbetreuungszentren und die Nachtbetreuungszentren angesichts der Art der von den Angehörigen der Gesundheitsberufe dort durchgeführten Tätigkeiten und angesichts der Tatsache, dass diese Tätigkeiten einen Hauptbestandteil der von diesen Zentren angebotenen Dienstleistungen darstellen, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sind.
Art. 2 Abs. 2 Buchst. j der Richtlinie 2006/123 ist dahin auszulegen, dass sich der Ausschluss der sozialen Dienstleistungen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auf jede Tätigkeit erstreckt, die insbesondere mit der Hilfe und der Unterstützung für alte Menschen zusammenhängt, sofern sie von einem privaten Dienstleistungsanbieter sichergestellt wird, der vom Staat mittels eines Rechtsakts beauftragt wurde, mit dem ihm in klarer und transparenter Weise eine echte Verpflichtung zur Gewährleistung solcher Dienstleistungen unter Beachtung bestimmter spezifischer Durchführungsbedingungen übertragen worden ist. Das innerstaatliche Gericht hat zu prüfen, ob die Tagesbetreuungszentren und die Nachtbetreuungszentren je nach der Art der in ihnen in erster Linie verrichteten Tätigkeiten der Hilfe und Unterstützung für alte Menschen und je nach ihrem Status, wie er sich aus der geltenden belgischen Regelung ergibt, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sind.
(1) ABl. C 118 vom 21.4.2012.
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