23.11.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 344/20
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 3. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — BKK Mobil Oil Körperschaft des öffentlichen Rechts/Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs eV
(Rechtssache C-59/12) (1)
(Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Anwendungsbereich - Irreführende Angaben einer Krankenkasse des gesetzlichen Krankenversicherungssystems - Krankenkasse in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts)
2013/C 344/34
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: BKK Mobil Oil Körperschaft des öffentlichen Rechts
Beklagte: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesgerichtshof — Auslegung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149, S. 22) — Anwendungsbereich — Begriffe „Geschäftspraktiken“ und „Gewerbetreibender“ — Werbeanzeige einer öffentlichen Krankenkasse mit irreführenden Angaben über die Nachteile, die ihren Mitgliedern aus einem Wechsel der Krankenkasse entstehen können
Tenor
Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die mit einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe wie der Verwaltung eines gesetzlichen Krankenversicherungssystems betraut ist, in ihren persönlichen Anwendungsbereich fällt.
(1) ABl. C 138 vom 12.5.2012.
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