11.1.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 9/5
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 14. November 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Vrchní soud v Praze — Tschechische Republik) — Verfahren zur Vollstreckung einer Geldstrafe gegenüber Marián Baláž
(Rechtssache C-60/12) (1)
(Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2005/214/JI - Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen - „Auch in Strafsachen zuständiges Gericht“ - „Unabhängiger Verwaltungssenat“ nach österreichischem Recht - Art und Umfang der vom Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats ausgeübten Kontrolle)
2014/C 9/07
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Vrchní soud v Praze
Partei des Ausgangsverfahrens
Marián Baláž
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Vrchní soud v Praze — Auslegung von Art. 1 Buchst. a Ziff. iii des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76, S. 16) — Begriff des auch in Strafsachen zuständigen Gerichts — „Unabhängiger Verwaltungssenat“ im österreichischen Recht — Begriff „Möglichkeit …, die Sache vor ein … Gericht [im Sinne von Art. 1 Buchst. a Ziff. iii des Rahmenbeschlusses] zu bringen“ — Umfang
Tenor
1.
Der Begriff „auch in Strafsachen zuständiges Gericht“ im Sinne von Art. 1 Buchst. a Ziff. iii des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung stellt einen autonomen Begriff des Unionsrechts dar und ist dahin auszulegen, dass unter diesen Begriff jedes Gericht fällt, das ein Verfahren anwendet, das die wesentlichen Merkmale eines Strafverfahrens in sich vereinigt. Der Unabhängige Verwaltungssenat in den Ländern (Österreich) erfüllt diese Kriterien und fällt daher unter diesen Begriff.
2.
Art. 1 Buchst. a Ziff. iii des Rahmenbeschlusses 2005/214 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Person die Möglichkeit hatte, die Sache vor ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht zu bringen, auch wenn sie vor Einlegung eines Rechtsbehelfs ein vorgerichtliches Verwaltungsverfahren durchlaufen musste. Ein solches Gericht muss in vollem Umfang zur Prüfung der Rechtssache sowohl in Bezug auf die rechtliche Würdigung als auch in Bezug auf die tatsächlichen Umstände befugt sein.
(1) ABl. C 109 vom 14.4.2012.
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