8.2.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 39/3
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. November 2013 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-63/12) (1)
(Nichtigkeitsklage - Beschluss 2011/866/EU - Jährliche Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union - Beamtenstatut - Art. 65 des Statuts - Angleichungsmethode - Art. 3 des Anhangs XI des Statuts - Ausnahmeklausel - Art. 10 des Anhangs XI des Statuts - Erhebliche und abrupte Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Lage - Angleichung der Berichtigungskoeffizienten - Art. 64 des Statuts - Beschluss des Rates - Weigerung, den Vorschlag der Kommission anzunehmen)
2014/C 39/05
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall, D. Martin und J.-P. Keppenne, Bevollmächtigte)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: A. Neergaard und S. Seyr, Bevollmächtigte)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und J. Herrmann, Bevollmächtigte)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, D. Hadroušek und J. Vláčil, Bevollmächtigte), Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: V. Pasternak Jørgensen und C. Thorning, Bevollmächtigte), Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und N. Graf Vitzthum, Bevollmächtigte), Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: N. Díaz Abad und S. Centeno Huerta, Bevollmächtigte), Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. Wissels und M. Bulterman, Bevollmächtigte), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: E. Jenkinson und J. Beeko, Bevollmächtigte im Beistand von R. Palmer, Barrister)
Gegenstand
Nichtigkeitsklage — Beschluss 2011/866/EU des Rates vom 19. Dezember 2011 betreffend den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2011 (ABl. L 341, S. 54) — Nichteinhaltung der Methode zur jährlichen Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamtem und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union — Weigerung, die auf den Verwendungsort anwendbaren Berichtigungskoeffizienten anzugleichen — Ermessensmissbrauch — Verstoß gegen Art. 64 und 65 des Beamtenstatuts sowie die Art. 1, 3 und 10 des Anhangs XI des Statuts — Verstoß gegen den Grundsatz patere legem quam ipse fecisti — Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung — Fehlen einer Begründung
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Europäische Kommission trägt die Kosten.
3.
Die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, das Königreich der Niederlande, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und das Europäische Parlament tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 118 vom 21.4.2012.
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