29.3.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 93/4
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. Februar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Leidseplein Beheer BV, H.J.M. de Vries/Red Bull GmbH, Red Bull Nederland BV
(Rechtssache C-65/12) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Rechte aus der Marke - Bekannte Marke - Auf nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz - Benutzung eines mit der bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens ohne rechtfertigenden Grund durch einen Dritten - Begriff „rechtfertigender Grund“)
2014/C 93/05
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Leidseplein Beheer BV, H. J. M. de Vries
Beklagte: Red Bull GmbH, Red Bull Nederland BV
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Hoge Raad der Nederlanden — Auslegung von Art. 5 Abs. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) — Rechte aus einer Marke — Bekannte Marke — Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz — Benutzung eines mit der bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten, wodurch dieser die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung dieser Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen kann — Begriff des rechtfertigenden Grundes
Tenor
Art. 5 Abs. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass sich der Inhaber einer bekannten Marke wegen eines „rechtfertigenden Grundes“ im Sinne dieser Bestimmung gezwungen sehen kann, zu dulden, dass ein Dritter ein dieser Marke ähnliches Zeichen für eine Ware benutzt, die mit derjenigen identisch ist, für die die Marke eingetragen ist, wenn feststeht, dass dieses Zeichen vor Hinterlegung der Marke benutzt wurde und dass seine Benutzung für die identische Ware in gutem Glauben erfolgt. Um zu beurteilen, ob dies der Fall ist, hat das nationale Gericht insbesondere folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
—
die Verkehrsdurchsetzung und den Ruf des Zeichens bei den betroffenen Verkehrskreisen,
—
den Grad der Nähe zwischen den Waren und Dienstleistungen, für die das Zeichen ursprünglich benutzt wurde, und der Ware, für die die bekannte Marke eingetragen ist, und
—
die wirtschaftliche und handelsmäßige Erheblichkeit der Benutzung des der Marke ähnlichen Zeichens für die fragliche Ware.
(1) ABl. C 126 vom 28.4.2012.
Full & Egal Universal Law Academy