22.3.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 85/2
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 16. Januar 2014 — Europäische Kommission/Königreich Spanien
(Rechtssache C-67/12) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/91/EG - Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden - Art. 3, 7 und 8 - Unvollständige Umsetzung)
2014/C 85/03
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Herrmann und I. Galindo Martin)
Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: A. Rubio González und S. Centeno Huerta)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Versäumnis, innerhalb der vorgesehenen Frist alle Maßnahmen zu ergreifen oder mitzuteilen, die erforderlich sind, um den Art. 3, 7 und 8 der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. 2003, L 1, S. 65) in Verbindung mit Art. 29 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153, S. 13) nachzukommen
Tenor
1.
Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 3, 7 und 8 der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden verstoßen, dass es innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um diesen Bestimmungen nachzukommen.
2.
Das Königreich Spanien trägt die Kosten.
(1) ABl. C 118 vom 21.4.2012.
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