20.4.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 114/19
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 7. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky — Slowakei) — Protimonopolný úrad Slovenskej republiky/Slovenská sporiteľňa, a.s.
(Rechtssache C-68/12) (1)
(Begriff des Kartells - Zwischen mehreren Banken getroffene Vereinbarung - Konkurrierendes Unternehmen, das auf dem relevanten Markt angeblich illegal tätig ist - Erheblichkeit - Fehlen)
2013/C 114/27
Verfahrenssprache: Slowakisch
Vorlegendes Gericht
Najvyšší súd Slovenskej republiky
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Protimonopolný úrad Slovenskej republiky
Beklagte: Slovenská sporiteľňa, a.s.
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Najvyšší súd Slovenskej republiky — Auslegung von Art. 101 Abs. 1 und 3 AEUV — Kartellbegriff — Zwischen mehreren Banken geschlossene Vereinbarung, Kontokorrentvereinbarungen mit einem im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässigen Konkurrenzunternehmen aufzulösen und keine neuen zu schließen — Auswirkung des bei Abschluss der Vereinbarung nicht erwähnten Umstands, dass das konkurrierende Unternehmen auf dem fraglichen Markt illegal tätig war, auf die Qualifizierung als rechtswidriges Kartell
Tenor
1.
Art. 101 AEUV ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass ein Unternehmen, das durch eine Kartellabsprache, die eine Wettbewerbseinschränkung bezweckt, benachteiligt ist, zum Zeitpunkt dieser Absprache angeblich illegal auf dem relevanten Markt tätig war, für die Frage unerheblich ist, ob diese Absprache eine Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung darstellt.
2.
Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass es für die Bejahung des Vorliegens einer den Wettbewerb beschränkenden Vereinbarung nicht notwendig ist, das persönliche Handeln des satzungsgemäßen Vertreters eines Unternehmens oder die in Form einer Vollmacht erteilte persönliche Zustimmung dieses Vertreters zum Handeln eines seiner Mitarbeiter, der an einem wettbewerbswidrigen Treffen teilgenommen hat, nachzuweisen.
3.
Art. 101 Abs. 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass er auf eine nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verbotene Vereinbarung nur dann anwendbar ist, wenn das Unternehmen, das sich auf diese Bestimmung stützt, nachgewiesen hat, dass die vier kumulativen Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind.
(1) ABl. C 165 vom 9.6.2012.
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