14.12.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 367/6
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 24. Oktober 2013 — Deutsche Post AG/Europäische Kommission, UPS Europe NV/SA, UPS Deutschland Inc. & Co. OHG
(Rechtssache C-77/12 P) (1)
(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG zu eröffnen - Nichtigkeitsklage - Mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbare Handlungen - Handlungen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen - Frühere Eröffnungsentscheidung, die dieselben Maßnahmen betrifft)
2013/C 367/08
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Deutsche Post AG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Sedemund und T. Lübbig)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Martenczuk und T. Maxian Rusche), UPS Europe NV/SA, UPS Deutschland Inc. & Co. OHG (Prozessbevollmächtigte: T. Ottervanger und E. Henny, advocaten)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 8. Dezember 2011, Deutsche Post/Kommission (T-421/07), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 12. September 2007, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG über die der Deutsche Post AG von der die Bundesrepublik Deutschland gewährte staatliche Beihilfe (staatliche Beihilfe C 36/07 (ex NN 25/07)) einzuleiten, abgewiesen hat — Verstoß gegen Art. 263 Abs. 4 AEUV und Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz — Falsche Auslegung des Rechts auf eine ordnungsgemäße Verwaltung sowie der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit — Unzureichende Begründung des Urteils des Gerichts
Tenor
1.
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Dezember 2011, Deutsche Post/Kommission (T-421/07), wird aufgehoben.
2.
Die Rechtssache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.
3.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
(1) ABl. C 118 vom 21.4.2012.
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