22.2.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 52/7
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin — Deutschland) — Rahmanian Koushkaki/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-84/12) (1)
(Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr. 810/2009 - Art. 21 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 - Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung einheitlicher Visa - Verpflichtung zur Erteilung eines Visums - Bewertung des Risikos der rechtswidrigen Einwanderung - Absicht des Antragstellers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen - Begründeter Zweifel - Wertungsspielraum der zuständigen Behörden)
2014/C 52/11
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Rahmanian Koushkaki
Beklagter: Bundesrepublik Deutschland
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgericht Berlin — Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243, S. 1), insbesondere Art. 21 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 — Verfahren und Voraussetzungen für die Visumerteilung — Anspruch eines Visumbewerbers, der die Einreisebedingungen erfüllt, auf Ausstellung eines Visums — Beurteilung des Risikos einer rechtswidrigen Einwanderung — Ermessen der betroffenen Mitgliedstaaten
Tenor
1.
Art. 23 Abs. 4, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) sind dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann.
2.
Art. 32 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 810/2009 ist dahin auszulegen, dass die Verpflichtung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, ein einheitliches Visum zu erteilen, voraussetzt, dass in Anbetracht der allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und seiner persönlichen Umstände, die anhand seiner Angaben festgestellt worden sind, keine begründeten Zweifel an der Absicht des Antragstellers bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen.
3.
Die Verordnung Nr. 810/2009 ist dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden nicht entgegensteht, wonach die zuständigen Behörden, wenn die in dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen für die Erteilung eines einheitlichen Visums erfüllt sind, befugt sind, dem Antragsteller ein solches Visum zu erteilen, ohne ausdrücklich dazu verpflichtet zu sein, sofern eine solche Bestimmung in Übereinstimmung mit Art. 23 Abs. 4, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 dieser Verordnung ausgelegt werden kann.
(1) ABl. C 133 vom 5.5.2012.
Full & Egal Universal Law Academy