14.12.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 367/6
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 24. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — LBI hf, ehemals Landsbanki Islands hf/Kepler Capital Markets SA, Frédéric Giraux
(Rechtssache C-85/12) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten - Richtlinie 2001/24/EG - Art. 3, 9 und 32 - Rechtsakt des nationalen Gesetzgebers, mit dem Sanierungsmaßnahmen die Wirkungen eines Liquidationsverfahrens beigelegt werden - Rechtsvorschrift, mit der nach dem Inkrafttreten eines Moratoriums jedes Gerichtsverfahren gegen ein Kreditinstitut verboten oder ausgesetzt wird)
2013/C 367/09
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: LBI hf, ehemals Landsbanki Islands hf
Beklagte: Kepler Capital Markets SA, Frédéric Giraux
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Cour de cassation — Auslegung der Art. 3, 9 und 32 der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. L 125, S. 15) — Behörden, die zum Erlass der Maßnahmen zur Sanierung und der Maßnahmen zur Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation von Kreditinstituten befugt sind — Behörden oder Gerichte — Zulässigkeit der Maßnahmen, die sich unmittelbar aus dem Gesetz eines Mitgliedstaats der EFTA ergeben — Gesetz, das auf anhängige Rechtsstreitigkeiten anwendbar ist, die die Vermögensgegenstände eines Kreditinstituts mit Sitz in einem Mitgliedstaat betreffen — Wirkungen auf die in einem Mitgliedstaat vorgenommene Anwendung einer gesetzlichen Bestimmung eines anderen Mitgliedstaats, nach der ab Inkrafttreten eines Moratoriums jedes Gerichtsverfahren gegenüber einem Kreditinstitut verboten oder ausgesetzt wird, im Fall von Sicherungsmaßnahmen, die vor der Verkündung des Moratoriums erlassen wurden
Tenor
1.
Die Art. 3 und 9 der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten sind dahin auszulegen, dass Maßnahmen zur Sanierung oder Liquidation eines Finanzinstituts, wie sie auf der Grundlage der Übergangsbestimmungen in Nr. II des Gesetzes Nr. 44/2009 vom 15. April 2009 ergriffen wurden, als Maßnahmen zu betrachten sind, die im Sinne dieser Artikel der Richtlinie 2001/24 von einer Behörde oder einem Gericht ergriffen wurden, da diese Übergangsbestimmungen ihre Wirkungen nur über gerichtliche Entscheidungen, mit denen einem Kreditinstitut ein Moratorium bewilligt wurde, entfalten.
2.
Art. 32 der Richtlinie 2001/24 ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass eine nationale Bestimmung wie Art. 98 des Gesetzes Nr. 161/2002 vom 20. Dezember 2002 über Finanzinstitute in der durch das Gesetz Nr. 129/2008 vom 13. November 2008 geänderten Fassung, nach dem jedes Gerichtsverfahren gegen ein Finanzinstitut verboten oder ausgesetzt wurde, wenn dieses einem Moratorium unterlag, seine Wirkungen gegenüber Sicherungsmaßnahmen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entfaltet, die vor der Verfügung des Moratoriums in einem anderen Mitgliedstaat ergriffen wurden.
(1) ABl. C 118 vom 21.4.2012.
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