7.9.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 260/12
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Bruxelles — Belgien) — Eurofit SA/Bureau d’intervention et de restitution belge (BIRB)
(Rechtssache C-99/12) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - Ausfuhrerstattungen - Umleitung der Ware, die für die Ausfuhr bestimmt ist - Verpflichtung des Ausführers zur Rückzahlung - Keine Mitteilung von Informationen durch die zuständigen Behörden über die Zuverlässigkeit des unter Betrugsverdacht stehenden Vertragspartners - Kein Fall höherer Gewalt)
2013/C 260/20
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal de première instance de Bruxelles
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Eurofit SA
Beklagte: Bureau d’intervention et de restitution belge (BIRB)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal de première instance de Bruxelles — Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1) — Verpflichtung des Exporteurs zur Rückzahlung von Erstattungen im Fall einer Zweckentfremdung der Erzeugnisse — Unterbliebene Mitteilung seitens der zuständigen Behörden von angefragten Informationen oder Übermittlung falscher Angaben an den Exporteur als Fall höherer Gewalt im Sinne der genannten Verordnung
Tenor
Die seitens der zuständigen nationalen Zollbehörden unterlassene Unterrichtung des Ausführers über das Risiko von Täuschungshandlungen seines Vertragspartners stellt keinen Fall höherer Gewalt im Sinne der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der Kommission vom 2. Dezember 1994 geänderten Fassung, insbesondere ihres Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 3 erster Gedankenstrich, dar. Eine solche Unterlassung kann zwar einen Ausnahmefall im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3665/87 darstellen, doch kann sie den Ausführer nicht von seiner Verpflichtung entbinden, zu Unrecht erhaltene Erstattungen zurückzuzahlen, da er nur von den nach diesem Art. 11 zu entrichtenden Strafzuschlägen befreit wird.
(1) ABl. C 138 vom 12.5.2012.
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