20.4.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 114/20
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Finanzamt Köln-Nord/Wolfram Becker
(Rechtssache C-104/12) (1)
(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 Buchst. a - Recht auf Vorsteuerabzug - Erfordernis eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem Eingangs- und einem Ausgangsumsatz - Kriterium für die Bestimmung dieses Zusammenhangs - Anwaltsleistungen, die im Rahmen eines gegen den Geschäftsführer und Hauptgesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gerichteten persönlichen Strafverfahrens wegen Bestechung erbracht wurden)
2013/C 114/29
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Finanzamt Köln-Nord
Beklagter: Wolfram Becker
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof — Auslegung von Art. 17 Abs. 2 Buchst. a und Art. 22 Abs. 3 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Entstehen und Umfang des Abzugsrechts — Erforderlichkeit eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen und einer Dienstleistung — Anwaltsleistung, die im Rahmen eines Strafverfahrens gegen den Geschäftsführer und Hauptgesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen Bestechung erbracht worden ist
Tenor
Für die Feststellung, ob Gegenstände und Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 geänderten Fassung „für Zwecke seiner besteuerten Umsätze“ verwendet wurden, bestimmt sich das Vorliegen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem konkreten Umsatz und der gesamten Tätigkeit des Steuerpflichtigen nach dem objektiven Inhalt der von ihm bezogenen Gegenstände oder Dienstleistungen.
Im vorliegenden Fall eröffnen die Anwaltsdienstleistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen, die Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sind, zu vermeiden, diesem Unternehmen keinen Anspruch auf Abzug der für die erbrachten Leistungen geschuldeten Mehrwertsteuer als Vorsteuer.
(1) ABl. C 138 vom 12.5.2012.
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