10.11.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 395/2
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 4. September 2014 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-114/12) (1)
((Nichtigkeitsklage - Außenpolitisches Handeln der Europäischen Union - Internationale Übereinkünfte - Schutz verwandter Schutzrechte von Sendeunternehmen - Verhandlungen über ein Übereinkommen des Europarats - Beschluss des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Ermächtigung zur gemeinsamen Teilnahme der Union und ihrer Mitgliedstaaten an den Verhandlungen - Art. 3 Abs. 2 AEUV - Ausschließliche Außenkompetenz der Union))
2014/C 395/02
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre, P. Hetsch, L. Gussetti und J. Samnadda)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: R. Passos und D. Warin)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: H. Legal, J.-P. Hix, F. Florindo Gijón und M. Balta)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, E. Ruffer, D. Hadroušek und J. Králová), Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze, B. Beutler und N. Graf Vitzthum), Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. Wissels und J. Langer), Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Szpunar, B. Majczyna, M. Drwięcki und E. Gromnicka, dann die drei Letztgenannten), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: C. Murrell im Beistand von R. Palmer, Barrister)
Tenor
1.
Der Beschluss des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 19. Dezember 2011 über die Teilnahme der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten an Verhandlungen über ein Übereinkommen des Europarats zum Schutz der Rechte von Sendeunternehmen wird für nichtig erklärt.
2.
Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.
3.
Die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und das Europäische Parlament tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 138 vom 12.5.2012.
Full & Egal Universal Law Academy