22.2.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 52/8
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 12. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Dioikitiko Protodikeio Serron — Griechenland) — Ioannis Christodoulou, Nikolaos Christodoulou, Afoi N. Christodoulou AE/Elliniko Dimosio
(Rechtssache C-116/12) (1)
(Zollwert - In ein Drittland ausgeführte Waren - Ausfuhrerstattungen - Als unwesentlich angesehene Verarbeitung im Ausfuhrland - Wiederausfuhr der Waren in das Gebiet der Europäischen Union - Ermittlung des Zollwerts - Transaktionswert)
2014/C 52/12
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Dioikitiko Protodikeio Serron
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ioannis Christodoulou, Nikolaos Christodoulou, Afoi N. Christodoulou AE
Beklagter: Elliniko Dimosio
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Dioikitiko Protodikeio Serron — Auslegung der Art. 24, 29, 32 und 146 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) — Zollwert — Transaktionswert — Bestimmung — Ausgeführte Waren, die im Ausfuhrstaat nicht hinreichend be- oder verarbeitet wurden, um als Ursprungsware des Landes zu gelten, in dem die letzte Bearbeitung im Sinne von Art. 24 der Verordnung stattgefunden hat, und nicht in das Verfahren der passive Veredelung zur Wiedereinfuhr in das ursprüngliche Ausfuhrland übergeführt wurden
Tenor
1.
Die Art. 29 und 32 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie für die Ermittlung des Zollwerts von Waren gelten, die auf der Grundlage eines Vertrags eingeführt werden, der zwar als Kaufvertrag bezeichnet wird, sich aber in Wahrheit als Be- oder Verarbeitungsvertrag herausstellt. Im Rahmen dieser Ermittlung kommt es nicht darauf an, ob die Be- oder Verarbeitung die Voraussetzungen erfüllt, die in Art. 24 dieser Verordnung dafür festgelegt sind, dass die betroffenen Waren als Ursprungswaren des Landes gelten, in dem die betreffenden Vorgänge stattgefunden haben.
2.
Die Art. 29 und 32 der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 82/97 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass bei der Zollwertermittlung der Wert der Ausfuhrerstattung zu berücksichtigen ist, die für eine Ware gewährt und durch eine Praxis erlangt wurde, die darin besteht, unionsrechtliche Bestimmungen anzuwenden, um daraus missbräuchlich einen Vorteil zu ziehen.
(1) ABl. C 138 vom 12.5.2012.
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