26.1.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 26/15
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Josef Probst/mr.nexnet GmbH
(Rechtssache C-119/12) (1)
(Elektronische Kommunikation - Richtlinie 2002/58/EG - Art. 6 Abs. 2 und 5 - Verarbeitung personenbezogener Daten - Für die Gebührenabrechnung und die Forderungseinziehung erforderliche Verkehrsdaten - Forderungseinziehung durch eine dritte Gesellschaft - Personen, die auf Weisung der Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze und Kommunikationsdienste handeln)
2013/C 26/26
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Josef Probst
Beklagte: mr.nexnet GmbH
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Auslegung von Art. 6 Abs. 2 und 5 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation) (ABl. L 201, S. 37) — Übermittlung der Verkehrsdaten, die sich auf Teilnehmer und Nutzer beziehen und vom Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes verarbeitet und gespeichert werden — Nationale Rechtsvorschriften, nach denen eine solche Übermittlung an den Zessionar einer Entgeltforderung für Telekommunikationsleistungen zulässig ist, wenn vertragliche Klauseln vorhanden sind, wonach die übermittelten Daten vertraulich zu behandeln sind und die andere Vertragspartei berechtigt ist, die Einhaltung des Schutzes dieser Daten zu kontrollieren
Tenor
Art. 6 Abs. 2 und 5 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) ist in dem Sinne auszulegen, dass danach ein Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze und öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste (Diensteanbieter) im Hinblick auf die Einziehung seiner Telekommunikationsleistungen betreffenden Forderungen Verkehrsdaten an einen Zessionar dieser Forderungen übermitteln und dieser Zessionar diese Daten verarbeiten darf, sofern er erstens in Bezug auf die Verarbeitung dieser Daten auf Weisung des Diensteanbieters handelt und sich zweitens auf die Verarbeitung derjenigen Verkehrsdaten beschränkt, die für die Einziehung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind.
Unabhängig von der Einstufung des Abtretungsvertrags ist davon auszugehen, dass der Zessionar im Sinne von Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 2002/58 auf Weisung des Diensteanbieters handelt, wenn er für die Verarbeitung von Verkehrsdaten nur auf Anweisung dieses Diensteanbieters und unter dessen Kontrolle handelt. Der zwischen Zessionar und Diensteanbieter geschlossene Vertrag muss insbesondere Bestimmungen enthalten, die die rechtmäßige Verarbeitung der Verkehrsdaten durch den Zessionar gewährleisten und es dem Diensteanbieter ermöglichen, sich jederzeit von der Einhaltung dieser Bestimmungen durch den Zessionar zu überzeugen.
(1) ABl. C 174 vom 16.6.2012.
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