14.12.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 367/8
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Oktober 2013 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-137/12) (1)
(Nichtigkeitsklage - Beschluss 2011/853/EU des Rates - Europäisches Übereinkommen über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten - Richtlinie 98/84/EG - Rechtsgrundlage - Art. 207 AEUV - Gemeinsame Handelspolitik - Art. 114 AEUV - Binnenmarkt)
2013/C 367/13
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Cujo, I. Rogalski, R. Vidal Puig und D. Stefanov)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: R. Liudvinaviciute-Cordeiro, J.-P. Hix und H. Legal)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: D. Warin und J. Rodrigues)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues, D. Colas und N. Rouam), Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. Wissels, M. Bulterman und M. de Ree), Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: M. Szpunar und B. Majczyna), Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Falk und C. Stege), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigter: A. Robinson im Beistand von G. Facenna, Barrister)
Gegenstand
Nichtigkeitsklage — Beschluss 2011/853/EU des Rates vom 29. November 2011 über die Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten im Namen der Union (ABl. L 336, S. 1) — Wahl der Rechtsgrundlage — Ersetzung der im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik vorgeschlagenen Rechtsgrundlage durch eine andere, mit der Errichtung und dem Funktionieren des Binnenmarktes verbundene — Ziel der Förderung von Zugangskontrolldiensten zwischen der Union und anderen europäischen Ländern — Verletzung der ausschließlichen Außenkompetenz der Union
Tenor
1.
Der Beschluss 2011/853/EU des Rates vom 29. November 2011 über die Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten im Namen der Union wird für nichtig erklärt.
2.
Die Wirkungen des Beschlusses 2011/853 werden aufrechterhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate nicht überschreiten darf, ein neuer, auf die zutreffenden Rechtsgrundlagen gestützter Beschluss erlassen wird.
3.
Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.
4.
Die Französische Republik, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 151 vom 26.05.2012.
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