1.6.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 156/13
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 11. April 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad — Varna — Bulgarien) — Rusedespred OOD/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto“ — Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite
(Rechtssache C-138/12) (1)
(Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 203 - Grundsatz der Steuerneutralität - Erstattung der gezahlten Steuer an den Lieferer bzw. Dienstleistenden, wenn dem Empfänger eines steuerfreien Umsatzes das Recht auf Vorsteuerabzug versagt wird)
2013/C 156/20
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad — Varna
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Rusedespred OOD
Beklagte: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto“ — Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Administrativen sad Varna — Auslegung von Art. 203 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Grundsätze der steuerlichen Neutralität, der Effektivität und der Gleichbehandlung — Recht auf Vorsteuerabzug — Anspruch eines Lieferers oder Dienstleistungserbringers auf Erstattung der zu Unrecht gezahlten Steuer, wenn dem Erwerber oder Dienstleistungsempfänger das Recht auf Vorsteuerabzug verweigert wurde, weil der betreffende Umsatz nach nationalem Recht steuerfrei ist
Tenor
1.
Der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer in seiner durch die Rechtsprechung zu Art. 203 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem konkretisierten Form ist dahin auszulegen, dass er es der Finanzverwaltung verbietet, dem Erbringer einer steuerfreien Leistung auf der Grundlage einer nationalen Rechtsvorschrift zur Umsetzung von Art. 203 die Erstattung der einem Kunden fälschlich in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer mit der Begründung zu versagen, dass er die fehlerhafte Rechnung nicht berichtigt habe, obwohl dem Kunden das Recht auf Abzug dieser Steuer von der Finanzverwaltung endgültig versagt wurde und dies zur Folge hat, dass die im nationalen Recht vorgesehene Berichtigungsregelung nicht mehr anwendbar ist.
2.
Ein Steuerpflichtiger kann sich auf den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer in seiner durch die Rechtsprechung zu Art. 203 der Richtlinie 2006/112 konkretisierten Form berufen, um einer nationalen Regelung entgegenzutreten, die die Erstattung der fälschlich in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer von der Berichtigung der fehlerhaften Rechnung abhängig macht, obwohl das Recht auf Abzug dieser Steuer endgültig versagt wurde und dies zur Folge hat, dass die im nationalen Recht vorgesehene Berichtigungsregelung nicht mehr anwendbar ist.
(1) ABl. C 151 vom 26.05.2012.
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