23.11.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 344/26
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. September 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Pensionsversicherungsanstalt/Peter Brey
(Rechtssache C-140/12) (1)
(Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b - Person, die die Arbeitnehmereigenschaft nicht mehr besitzt - Bezieher einer Altersrente - Voraussetzung der ausreichenden Existenzmittel, damit die „Sozialhilfeleistungen“ des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch genommen werden - Antrag auf eine besondere beitragsunabhängige Geldleistung - Ausgleichszulage zur Ergänzung der Altersrente - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 3 Abs. 3 und 70 - Zuständigkeit des Wohnsitzmitgliedstaats - Voraussetzungen für die Gewährung - Rechtmäßiger Aufenthalt im nationalen Hoheitsgebiet - Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht)
2013/C 344/43
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Pensionsversicherungsanstalt
Beklagter: Peter Brey
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Oberster Gerichtshof — Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77) in berichtigter Fassung — Recht eines Unionsbürger, der seine Berufstätigkeit aufgegeben hat, sich länger als drei Monate im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufzuhalten — Situation, in der dieser Bürger eine Pension bezieht, die unter dem Existenzminimum des Aufnahmemitgliedstaats liegt, und aus diesem Grund die Gewährung der Ausgleichszulage, einer besonderen beitragsunabhängigen Geldleistung, beantragt hat
Tenor
Das Unionsrecht, wie es sich insbesondere aus den Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, 8 Abs. 4 und 24 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ergibt, ist dahin auszulegen, dass es einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, wonach selbst in der Zeit nach einem dreimonatigen Aufenthalt die Gewährung einer Leistung wie der Ausgleichszulage nach § 292 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der durch das Budgetbegleitgesetz 2011 mit Geltung ab dem 1. Januar 2011 geänderten Fassung an einen wirtschaftlich nicht aktiven Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats unter allen Umständen und automatisch aufgrund der Tatsache ausgeschlossen ist, dass dieser, obwohl ihm eine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde, die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt für mehr als drei Monate im Hoheitsgebiet des ersten Staates deshalb nicht erfüllt, weil dieses Aufenthaltsrecht davon abhängt, dass dieser Staatsangehörige über ausreichende Existenzmittel verfügt, um diese Leistung nicht beantragen zu müssen.
(1) ABl. C 165 vom 9.6.2012.
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