3.8.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 225/29
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 8. Mai 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Varna — Bulgarien) — Hristomir Marinov im Namen von Lampatov — H — Hristomir Marinov/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto“ — grad Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalna agentsia za prihodite
(Rechtssache C-142/12) (1)
(Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 18 Buchst. c, 74 und 80 - Aufgabe der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit - Streichung des Steuerpflichtigen aus dem Mehrwertsteuerregister durch die Steuerverwaltung - Besitz von Gegenständen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben - Besteuerungsgrundlage - Normalwert oder Anschaffungswert - Bestimmung zum Zeitpunkt des Umsatzes - Unmittelbare Wirkung von Art. 74)
2013/C 225/47
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad Varna
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Hristomir Marinov im Namen von Lampatov — H — Hristomir Marinov
Beklagter: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto“ — grad Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalna agentsia za prihodite
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Administrativen sad Varna — Auslegung der Art. 18 Buchst. c, 74 und 80 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Umsätze, die einer entgeltlichen Lieferung von Gegenständen gleichgestellt sind — Einstellung der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit eines Steuerpflichtigen, weil diesem durch die Streichung aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen die Möglichkeit genommnen wurde, Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen und abzuziehen — Methode der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage für die zum Zeitpunkt der Streichung vorhandenen Vermögensgegenstände
Tenor
1.
Art. 18 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er auch diejenige Aufgabe der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit erfasst, die sich aus der Streichung des Steuerpflichtigen aus dem Mehrwertsteuerregister ergibt.
2.
Art. 74 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung, wonach im Fall der Aufgabe der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit die Steuerbemessungsgrundlage für den Umsatz der Normalwert der zum Zeitpunkt der Aufgabe vorhandenen Gegenstände ist, entgegensteht, sofern nicht dieser Wert in der Praxis dem Restwert der genannten Gegenstände zum Zeitpunkt der Aufgabe entspricht und somit die Wertentwicklung dieser Gegenstände zwischen dem Zeitpunkt ihrer Anschaffung und jenem der Aufgabe der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit berücksichtigt wird.
3.
Art. 74 der Richtlinie 2006/112 hat unmittelbare Wirkung.
(1) ABl. C 151 vom 26.5.2011.
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