3.8.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 225/29
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 13. Juni 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Goldbet Sportwetten GmbH/Massimo Sperindeo
(Rechtssache C-144/12) (1)
(Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 - Europäisches Mahnverfahren - Art. 6 und 17 - Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl ohne Geltendmachung des Mangels der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Art. 24 - Einlassung des Beklagten vor dem angerufenen Gericht - Anwendbarkeit im Rahmen des Europäischen Mahnverfahrens)
2013/C 225/48
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Goldbet Sportwetten GmbH
Beklagter: Massimo Sperindeo
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Oberster Gerichtshof — Auslegung von Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399, S. 1) und von Art. 17 dieser Verordnung in Verbindung mit Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) — Zuständigkeit des angerufenen Gerichts durch Einlassung des Beklagten ohne Bestreiten der Zuständigkeit und Verteidigung in der Sache — Anwendbarkeit auf den Fall eines Europäischen Mahnverfahrens — Bejahendenfalls, Möglichkeit des Beklagten, die Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats zu bestreiten, nachdem er sich in derselben Rechtssache vor einem anderen Gericht dieses Staates eingelassen hat, bei dem er Einspruch gegen den Zahlungsbefehl erhoben und sich zur Sache geäußert hat
Tenor
Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens ist in Verbindung mit ihrem Art. 17 dahin auszulegen, dass ein Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl, mit dem der Mangel der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats nicht geltend gemacht wird, nicht als Einlassung im Sinne des Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen angesehen werden kann und dass der Umstand, dass der Beklagte im Rahmen des von ihm eingelegten Einspruchs Vorbringen zur Hauptsache erstattet hat, insoweit nicht relevant ist.
(1) ABl. C 184 vom 23.6.2012.
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