7.9.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 260/14
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 18. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Hovrätten för Nedre Norrland — Schweden) — ÖFAB, Östergötlands Fastigheter AB/Frank Koot, Evergreen Investments BV
(Rechtssache C-147/12) (1)
(Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Zuständiges Gericht - Besondere Zuständigkeiten, „wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden“ und „wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden“)
2013/C 260/23
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Hovrätten för Nedre Norrland
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: ÖFAB, Östergötlands Fastigheter AB
Beklagte: Frank Koot, Evergreen Investments BV
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Hovrätten för Nedre Norrland Sundsvall — Auslegung des Art. 5 Nrn. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12, S. 1) — Anwendbarkeit der Bestimmungen über die besondere Zuständigkeit bei unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung auf sämtliche Schadensersatzklagen — Gerichtliches Verfahren im Mitgliedstaat A gegen eine natürliche Person, die im Mitgliedstaat B wohnt, und gegen eine Aktiengesellschaft mit Sitz im Mitgliedstaat B, die die Mehrheit der Aktien an einer im Mitgliedstaat A ansässigen Gesellschaft hält — Klage auf Haftung eines Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft für die Schulden dieser Gesellschaft, weil das Vorstandsmitglied keine förmlichen Maßnahmen getroffen hat, um die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft zu kontrollieren — Klage auf Feststellung der Haftung eines Gesellschafters einer Aktiengesellschaft für die Handlung eines anderen, wenn der Betrieb der Gesellschaft weiter geführt wurde, obwohl sie unterkapitalisiert und verpflichtet war, die Einleitung des Liquidationsverfahrens zu beantragen
Tenor
1.
Der Begriff „unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung“ in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er Klagen wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, erfasst, die von einem Gläubiger einer Aktiengesellschaft erhoben werden, um zum einen ein Mitglied des Verwaltungsrats dieser Gesellschaft und zum anderen einen Anteilseigner der Gesellschaft für deren Verbindlichkeiten haftbar zu machen, weil sie es zugelassen haben, dass die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb weiterführt, obwohl sie unterkapitalisiert war und einem Liquidationsverfahren unterworfen werden musste.
2.
Der Begriff „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass dieser Ort bei Klagen, mit denen ein Mitglied des Verwaltungsrats und ein Anteilseigner einer Aktiengesellschaft für deren Verbindlichkeiten haftbar gemacht werden sollen, an dem Ort belegen ist, an dem der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft und die damit verbundene finanzielle Lage anknüpfen.
3.
Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ist es für die Bestimmung des nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 zuständigen Gerichts ohne Bedeutung, dass die fragliche Forderung vom ursprünglichen Forderungsinhaber abgetreten wurde.
(1) ABl. C 151 vom 26.5.2012.
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