14.12.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 367/9
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 24. Oktober 2013 — Europäische Kommission/Königreich Spanien
(Rechtssache C-151/12) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2000/60/EG - Ordnungsrahmen für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Umsetzung von Art. 4 Abs. 8, Art. 7 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie des Anhangs V Abschnitte 1.3 und 1.4 der Richtlinie 2000/60 - Innergemeinschaftliche und intergemeinschaftliche Einzugsgebiete - Art. 149 Abs. 3 letzter Satz der spanischen Verfassung - Ergänzungsklausel)
2013/C 367/14
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Valero Jordana, E. Manhaeve und B. Simon)
Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: A. Rubio González)
Gegenstand
Vertragsverletzung — Verletzung von Art. 4 Abs. 8, Art. 7 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie der Abschnitte 1.3 und 1.4 des Anhangs V der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327, S. 1) — Umweltziele — Zur Trinkwasserentnahme genutzte Gewässer — Oberflächengewässer — Innergemeinschaftliche Einzugsgebiete
Tenor
1.
Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik verstoßen, dass es nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um Art. 4 Abs. 8, Art. 7 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Abschnitt 1.3 und Unterabschnitt 1.4.1 Ziff. i bis iii des Anhangs V dieser Richtlinie, auf den ihr Art. 8 Abs. 2 verweist, in Bezug auf die innergemeinschaftlichen Einzugsgebiete außerhalb von Katalonien sowie Art. 7 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 und 2 der Richtlinie in Bezug auf die innergemeinschaftlichen Einzugsgebiete in Katalonien umzusetzen.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Das Königreich Spanien trägt die Kosten.
(1) ABl. C 174 vom 16.6.2012.
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