3.8.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 225/30
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 27. Juni 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — Minister Finansów/RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland Sp. z. o.o.
(Rechtssache C-155/12) (1)
(Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 44 und 47 - Ort, der als Ort der Tätigung der steuerbaren Umsätze gilt - Steuerliche Anknüpfung - Begriff „Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück“ - Komplexe grenzüberschreitende Dienstleistung im Bereich der Lagerung von Waren)
2013/C 225/50
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Naczelny Sąd Administracyjny
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Minister Finansów
Beklagte: RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland Sp. z. o.o.
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sad Administracyjny (Polen) — Auslegung von Art. 44 und 47 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) in ihrer geänderten Fassung — Bestimmung des Ortes der steuerlichen Anknüpfung — Begriff „Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück“ — Komplexe grenzüberschreitende Leistung der Lagerung von Waren, die an Vertragspartner mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten erbracht wird und die Annahme von Waren in Lagern in Polen, ihre Unterbringung und Aufbewahrung, ihr Ver- und Entladen, ihr Umpacken und ihre Rücksendung an den Kunden umfasst
Tenor
Art. 47 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine komplexe Dienstleistung im Bereich der Lagerung, die in der Annahme von Waren in einem Lager, ihrer Unterbringung auf geeigneten Lagerregalen, ihrer Aufbewahrung, ihrer Verpackung, ihrer Ausgabe sowie ihrem Ent- und Verladen besteht, nur dann unter diesen Artikel fällt, wenn die Lagerung die Hauptleistung eines einheitlichen Umsatzes darstellt und den Empfängern dieser Dienstleistung ein Recht auf Nutzung eines ausdrücklich bestimmten Grundstücks oder eines Teils desselben gewährt wird.
(1) ABl. C 184 vom 23.6.2012.
Full & Egal Universal Law Academy