1.6.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 156/14
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 11. April 2013 — Europäische Kommission/Irland
(Rechtssache C-158/12) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2008/1/EG - Art. 5 - Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - Genehmigungsauflagen für bestehende Anlagen - Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass solche Anlagen in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Richtlinie betrieben werden)
2013/C 156/21
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Petrova und K. Mifsud-Bonnici)
Beklagter: Irland (Prozessbevollmächtigte: E. Creedon)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24, S. 8) — Genehmigungsauflagen für bestehende Anlagen — Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass diese Anlagen in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie betrieben werden
Tenor
1.
Irland hat mindestens seit dem 30. Oktober 2007 dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung verstoßen, dass es keine Genehmigungen in Übereinstimmung mit den Art. 6 und 8 dieser Richtlinie erteilt oder nicht in geeigneter Weise die Überprüfung und gegebenenfalls die Aktualisierung der Genehmigungsauflagen für die dreizehn bestehenden Anlagen zur Haltung oder Aufzucht von Schweinen und Geflügel sichergestellt, und deshalb nicht dafür gesorgt hat, dass alle bestehenden Anlagen in Übereinstimmung mit den Art. 3, 7, 9, 10, 13, 14 Buchst. a und b sowie 15 Abs. 2 dieser Richtlinie betrieben werden.
2.
Irland trägt die Kosten.
(1) ABl. C 174 vom 16.6.2012.
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