29.3.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 93/6
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 23. Januar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — DMC Beteiligungsgesellschaft mbH/Finanzamt Hamburg-Mitte
(Rechtssache C-164/12) (1)
(Steuerwesen - Körperschaftsteuer - Einbringung von Anteilen an einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft - Buchwert - Teilwert - Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - Sofortige Besteuerung von nicht realisierten Wertzuwächsen - Unterschiedliche Behandlung - Beschränkung des freien Kapitalverkehrs - Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten - Verhältnismäßigkeit)
2014/C 93/08
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: DMC Beteiligungsgesellschaft mbH
Beklagter: Finanzamt Hamburg-Mitte
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht Hamburg — Auslegung von Art. 43 EG (jetzt Art. 49 AEUV) — Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, die Unternehmensanteile als Sacheinlage in eine inländische Kapitalgesellschaft einbringen und dafür Anteile an dieser Gesellschaft erhalten — Regelung, die in einem solchen Fall vorsieht, dass das eingebrachte Kapital in die Bilanz der Kapitalgesellschaft mit seinem tatsächlichen Wert und nicht mit seinem Buchwert aufzunehmen ist, so dass es zur Aufdeckung der stillen Reserven kommt — Möglichkeit, die dadurch anfallenden Steuern in fünf jährlichen Teilbeträgen zu entrichten, sofern die Entrichtung der Teilbeträge sichergestellt ist
Tenor
1.
Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass das Ziel der Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten eine Regelung eines Mitgliedstaats rechtfertigen kann, wonach Vermögen, das eine Kommanditgesellschaft in das Kapital einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats einbringt, mit seinem Teilwert anzusetzen ist – wodurch die in diesem Hoheitsgebiet entstandenen stillen Reserven im Zusammenhang mit diesem Vermögen vor ihrer tatsächlichen Realisierung steuerpflichtig werden –, wenn der genannte Mitgliedstaat seine Besteuerungsbefugnis hinsichtlich dieser stillen Reserven bei ihrer tatsächlichen Realisierung tatsächlich nicht ausüben kann, was vom nationalen Gericht festzustellen ist.
2.
Eine Regelung eines Mitgliedstaats, nach der in seinem Hoheitsgebiet entstandene nicht realisierte Wertzuwächse sofort besteuert werden, geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um das Ziel der Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu erreichen, sofern für den Fall, dass der Steuerpflichtige eine Stundung wählt, die Obliegenheit zur Stellung einer Banksicherheit nach Maßgabe des tatsächlichen Risikos der Nichteinbringung der Steuer auferlegt wird.
(1) ABl. C 217 vom 21.7.2012.
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