23.11.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 344/27
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Peter Pinckney/KDG Mediatech AG
(Rechtssache C-170/12) (1)
(Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit - Klagen aus unerlaubter Handlung - Urhebervermögensrechte - Physisches Trägermedium, das ein geschütztes Werk wiedergibt - Veröffentlichung im Internet - Bestimmung des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs)
2013/C 344/45
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Peter Pinckney
Beklagte: KDG Mediatech AG
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Cour de cassation — Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) — Zuständigkeit des nationalen Gerichts für Klagen aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist — Kriterien, um den „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ zu bestimmen — Verletzung von Urhebervermögensrechten durch Online-Veröffentlichung entmaterialisierter Inhalte oder Anbieten eines physischen Trägermediums, das diese Inhalte wiedergibt, im Internet — Für die Öffentlichkeit bestimmter Inhalt
Tenor
Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Urhebervermögensrechten, die vom Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gewährleistet werden, dieses Gericht für eine Haftungsklage des Urhebers eines Werkes gegen eine Gesellschaft zuständig ist, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und das Werk dort auf einem physischen Trägermedium vervielfältigt hat, das anschließend von Gesellschaften mit Sitz in einem dritten Mitgliedstaat über eine auch im Bezirk des angerufenen Gerichts zugängliche Website veräußert wird. Dieses Gericht ist nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verursacht worden ist, zu dem es gehört.
(1) ABl. C 174 vom 16.6.2012.
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