3.8.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 225/31
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 6. Juni 2013 — Chafiq Ayadi/Europäische Kommission, Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-183/12 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) - Anwendung restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen - Verordnung (EG) Nr. 881/2002 - Nichtigkeitsklage - Streichung des Betroffenen von der Liste der in Rede stehenden Personen und Organisationen - Rechtsschutzinteresse)
2013/C 225/52
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Chafiq Ayadi (Prozessbevollmächtigte: P. Moser, QC, und M. E. Grieves, Barrister, im Auftrag von M. H. Miller, Solicitor)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Konstantinidis, T. Scharf und E. Paasivirta), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: E. Finnegan und G. Étienne)
Streithelfer zur Unterstützung der Kommission: Irland (Prozessbevollmächtigte: E. Creedon im Beistand von E. Regan SC und N.Travers, BL)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 31. Januar 2012, Chafiq Ayadi/Europäische Kommission (T–527/09), mit dem das Gericht den Rechtsstreit in Bezug auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 954/2009 der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur 114. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (ABl. L 269, S. 20), in der Hauptsache für erledigt erklärt hat — Streichung des Betroffenen von der Liste der in Rede stehenden Personen und Organisationen
Tenor
1.
Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 31. Januar 2012, Ayadi/Kommission (T-527/09), wird aufgehoben, soweit mit ihm festgestellt wird, dass der Rechtsstreit über die von Herrn Chafiq Ayadi erhobene Nichtigkeitsklage in der Hauptsache erledigt ist.
2.
Die Rechtssache wird zur erneuten Entscheidung über die von Herrn Chafiq Ayadi erhobene Nichtigkeitsklage an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.
3.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
(1) ABl. C 194 vom 30.6.2012.
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