3.8.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 225/32
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 16. Mai 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der Kúria — Ungarn) — Alakor Gabonatermelő és Forgalmazó Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Észak-alföldi Regionális Adó Főigazgatósága
(Rechtssache C-191/12) (1)
(Unvollständige Erstattung der ohne Rechtsgrund gezahlten Mehrwertsteuer - Nationale Regelung, wonach die Erstattung der Mehrwertsteuer aufgrund ihrer Abwälzung auf einen Dritten ausgeschlossen ist - Ausgleich in Form einer Beihilfe, die einen Teil der nicht abzugsfähigen Mehrwertsteuer umfasst - Ungerechtfertigte Bereicherung)
2013/C 225/54
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Kúria
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Alakor Gabonatermelő és Forgalmazó Kft.
Beklagter: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Észak-alföldi Regionális Adó Főigazgatósága
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Kúria Budapest — Auslegung des Unionsrechts über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem — Vorsteuerabzug — Subvention aus öffentlichen Mitteln für den Erwerb von Gegenständen, mit der auch die beim Erwerb nicht abzugsfähige Mehrwertsteuer finanziert wird — Nationale Regelung, wonach die Erstattung der Steuer aufgrund ihrer Abwälzung auf einen Dritten ausgeschlossen ist
Tenor
Der Grundsatz, wonach Abgaben, die in einem Mitgliedstaat unter Verstoß gegen die Vorschriften des Unionsrechts erhoben wurden, zu erstatten sind, ist dahin auszulegen, dass er es diesem Staat nicht verbietet, die Erstattung des Teils der Mehrwertsteuer, dessen Abzug durch eine gegen das Unionsrecht verstoßende nationale Maßnahme verhindert wurde, mit der Begründung abzulehnen, dieser Teil der Steuer sei mit einer dem Steuerpflichtigen gewährten und sowohl von der Europäischen Union als auch von diesem Staat finanzierten Beihilfe subventioniert worden, sofern die mit der Ablehnung des Vorsteuerabzugs verbundene wirtschaftliche Belastung vollständig neutralisiert wurde; dies zu prüfen ist Sache des nationalen Gerichts.
(1) ABl. C 243 vom 11.8.2012.
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