25.8.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 258/7
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. Juni 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus — Finnland) — Verfahren betreffend die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Melvin West
(Rechtssache C-192/12 PPU) (1)
(Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Europäischer Haftbefehl zum Zweck der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe - Art. 28 - Weitere Übergabe - „Kette“ von Europäischen Haftbefehlen - Vollstreckung eines dritten Europäischen Haftbefehls gegen dieselbe Person - Begriff „Vollstreckungsmitgliedstaat“ - Zustimmung zur Übergabe - Eilvorlageverfahren)
2012/C 258/11
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Korkein oikeus
Beteiligter des Ausgangsverfahrens
Melvin West
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Korkein oikeus — Auslegung von Art. 28 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten — Haftbefehl zum Zweck der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe — Begriff „Vollstreckungsmitgliedstaat“ im Fall einer weiteren Übergabe — Angehöriger des Mitgliedstaats A, der von diesem Mitgliedstaat zur Vollstreckung einer Haftstrafe an den Mitgliedstaat B und anschließend, nach Verbüßung dieser Strafe, von dem Mitgliedstaat B zur Vollstreckung einer Haftstrafe an den Mitgliedstaat C übergeben wurde — Ersuchen des Mitgliedstaats D an den Mitgliedstaat C aufgrund eines Haftbefehls, der auf Übergabe der betreffenden Person an den Mitgliedstaat D zur Vollstreckung einer Haftstrafe gerichtet ist
Tenor
Art. 28 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die weitere Übergabe einer aufgrund mehrerer aufeinanderfolgender Europäischer Haftbefehle mehr als einmal zwischen den Mitgliedstaaten übergebenen Person an einen anderen als den Mitgliedstaat, der sie zuletzt übergeben hat, nur von der Zustimmung des Mitgliedstaats abhängt, der diese letzte Übergabe vorgenommen hat.
(1) ABl. C 184 vom 23.6.2012.
Full & Egal Universal Law Academy