8.2.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 39/4
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. November 2013 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-196/12) (1)
(Untätigkeitsklage - Jährliche Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union - Beamtenstatut - Angleichung der Berichtigungskoeffizienten - Beschluss des Rates - Weigerung, den Vorschlag der Kommission anzunehmen - Untätigbleiben - Unzulässigkeit)
2014/C 39/07
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall, D. Martin und J.-P. Keppenne, Bevollmächtigte)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: A. Neergaard und S. Seyr, Bevollmächtigte)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und J. Herrmann, Bevollmächtigte)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und J. Möller, Bevollmächtigte), Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: N. Díaz Abad und S. Centeno Huerta, Bevollmächtigte), Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. Wissels und M. Bulterman, Bevollmächtigte), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: E. Jenkinson und J. Beeko, Bevollmächtigte im Beistand von R. Palmer, Barrister)
Gegenstand
Untätigkeitsklage — Durch den Rat rechtswidrig unterlassene Annahme des Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates nach Art. 3 des Anhangs XI des Statuts zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2011 — Weigerung, die für die Dienstorte geltenden Berichtigungskoeffizienten anzugleichen — Verstoß gegen die Art. 64 und 65 des Beamtenstatuts sowie die Art. 1, 3 und 10 des Anhangs XI des Beamtenstatuts
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Europäische Kommission trägt die Kosten.
3.
Die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, das Königreich der Niederlande, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und das Europäische Parlament tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 184 vom 23.6.2012.
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