17.11.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 409/3
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel — Belgien) — Essent Belgium NV/Vlaamse Reguleringsinstantie voor de Electriciteits- en Gasmarkt
(Verbundene Rechtssachen C-204/12 bis C-208/12) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Nationale Förderregelung, nach der für Anlagen in der betreffenden Region, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen erzeugen, handelbare grüne Zertifikate vergeben werden - Pflicht der Stromversorger, der zuständigen Behörde jährlich eine bestimmte Zahl von Zertifikaten vorzulegen - Keine Berücksichtigung von Herkunftsnachweisen, die aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums stammen - Administrative Geldbuße bei Nichtvorlage der Zertifikate - Richtlinie 2001/77/EG - Art. 5 - Freier Warenverkehr - Art. 28 EG - Art. 11 und 13 des EWR-Abkommens - Richtlinie 2003/54/EG - Art. 3))
2014/C 409/03
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank van eerste aanleg te Brussel
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Essent Belgium NV
Beklagte: Vlaamse Reguleringsinstantie voor de Electriciteits- en Gasmarkt
weitere Beteiligte: Vlaams Gewest, Vlaamse Gemeenschap (C-204/12, C-206/12 und C-208/12)
Tenor
1.
Art. 5 der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Förderregelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegensteht, die die Zuteilung handelbarer Zertifikate für Strom, der im Gebiet der betreffenden Region aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wird, durch die zuständige regionale Regulierungsbehörde vorsieht und den Stromversorgern unter Androhung einer administrativen Geldbuße die Verpflichtung auferlegt, dieser Behörde jährlich eine bestimmte, einem Anteil ihrer gesamten Stromlieferungen in dieser Region entsprechende Zahl solcher Zertifikate vorzulegen, wobei die betroffenen Stromversorger diese Verpflichtung nicht mit Herkunftsnachweisen erfüllen dürfen, die aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Drittstaaten stammen.
2.
Die Art. 28 EG und 30 EG sowie die Art. 11 und 13 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Förderregelung wie der in Nr. 1 des vorliegenden Tenors beschriebenen nicht entgegenstehen, sofern:
—
Mechanismen geschaffen worden sind, die das Zustandekommen eines echten Markts für Zertifikate sicherstellen, auf dem Angebot und Nachfrage aufeinander treffen und ins Gleichgewicht gebracht werden können, so dass es den betroffenen Stromversorgern tatsächlich und zu fairen Bedingungen möglich ist, sich Zertifikate zu beschaffen;
—
die Berechnungsweise und die Höhe der von den Stromversorgern, die die in Nr. 1 des vorliegenden Tenors erwähnte Verpflichtung nicht erfüllt haben, zu entrichtenden administrativen Geldbuße so festgelegt sind, dass sie nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um für die Erzeuger Anreize zu schaffen, tatsächlich mehr Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu erzeugen, und die der genannten Verpflichtung unterworfenen Versorger anzuhalten, tatsächlich die verlangten Zertifikate zu erwerben, wobei die betreffenden Versorger jedoch insbesondere nicht mit einer übermäßigen Sanktion belegt werden dürfen.
3.
Die in Art. 18 AEUV, Art. 4 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 sowie Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG enthaltenen Diskriminierungsverbote sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Förderregelung wie der in Nr. 1 des vorliegenden Tenors beschriebenen nicht entgegenstehen.
(1) ABl. C 227 vom 28.7.2012.
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