14.12.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 367/14
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Saarbrücken — Deutschland) — Lokman Emrek/Vlado Sabranovic
(Rechtssache C-218/12) (1)
(Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 15 Abs. 1 Buchst. c - Zuständigkeit bei Verbrauchersachen - Etwaige Beschränkung dieser Zuständigkeit auf im Fernabsatz geschlossene Verträge - Kausalzusammenhang zwischen der über das Internet auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichteten beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit und dem Vertragsschluss)
2013/C 367/23
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Saarbrücken
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Lokman Emrek
Beklagter: Vlado Sabranovic
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Landgericht Saarbrücken — Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) — Zuständigkeit bei Verbrauchersachen — Situation, in der ein Unternehmer über eine Website verfügt, die auf den Mitgliedstaat „ausgerichtet“ ist, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat — Erfordernis eines Kausalzusammenhangs zwischen dieser Tätigkeit und dem Vertragsschluss durch den Verbraucher — Eventuelle Beschränkung der Zuständigkeit in Verbrauchersachen auf Fernabsatzverträge
Tenor
Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass das zum Ausrichten der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers eingesetzte Mittel, d. h. eine Internetseite, nicht kausal sein muss für den Vertragsschluss mit diesem Verbraucher. Liegt eine solche Kausalität vor, ist dies allerdings ein Indiz dafür, dass der Vertrag an eine solche Tätigkeit anschließt.
(1) ABl. C 243 vom 11.8.2012.
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