14.12.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 367/15
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 24. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Hannover — Deutschland) — Andreas Ingemar Thiele Meneses/Region Hannover
(Rechtssache C-220/12) (1)
(Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Recht, sich frei zu bewegen und aufzuhalten - Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats - Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat - Gewährung von Ausbildungsförderung - Voraussetzung des ständigen Wohnsitzes - Ausbildungsstätte im Wohnsitzstaat des Antragstellers oder in einem Nachbarstaat - Begrenzte Ausnahme - Besondere Umstände in der Person des Antragstellers)
2013/C 367/24
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Hannover
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Andreas Ingemar Thiele Meneses
Beklagter: Region Hannover
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgericht Hannover — Auslegung der Art. 20 und 21 AEUV — Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) — Regelung eines Mitgliedstaats, wonach die Förderung eigener Staatsangehöriger, die ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben, vom Vorliegen „besonderer Umstände“ abhängt und auf Ausbildungsstätten im Staat des ständigen Wohnsitzes oder in einem Nachbarstaat dieses Staats beschränkt ist
Tenor
Die Art. 20 AEUV und 21 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer mitgliedstaatlichen Regelung wie der im Ausgangsverfahren entgegenstehen, nach der die Gewährung einer Förderung für eine Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat grundsätzlich von der alleinigen Voraussetzung, dass im Inland ein ständiger Wohnsitz im Sinne dieser Regelung begründet worden ist, abhängt und bei eigenen Staatsangehörigen ohne ständigen Wohnsitz im Inland die Förderung einer Ausbildung im Ausland nur im Wohnsitzstaat des Antragstellers oder in einem Nachbarstaat dieses Staates vorgesehen ist, und auch nur, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
(1) ABl. C 287 vom 22.9.2012.
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