5.5.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 135/3
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 3. März 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tartu Ringkonnakohus — Estland — A Karuse AS/Politsei- ja Piirivalveamet
(Rechtssache C-222/12) (1)
((Straßenverkehr - Verordnung [EG] Nr. 561/2006 - Pflicht zur Verwendung eines Fahrtenschreibers - Ausnahme für Fahrzeuge, die in Verbindung mit der Straßenerhaltung eingesetzt werden - Fahrzeug, das Kies vom Verladeort an einen Ort befördert, an dem Straßenerhaltungsarbeiten durchgeführt werden))
2014/C 135/03
Verfahrenssprache: Estnisch
Vorlegendes Gericht
Tartu Ringkonnakohus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: A. Karuse AS
Beklagter: Politsei- ja Piirivalveamet
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tartu Ringkonnakohus — Auslegung von Art. 13 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102, S. 1) — Pflicht zur Verwendung eines Fahrtenschreibers — Ausnahme von der Pflicht für Fahrzeuge, die in Verbindung mit der Straßenunterhaltung eingesetzt werden — Kipplaster mit einem zulässigen Höchstgewicht von 25,5 t, der über eine öffentliche Straße Kies von einer Kiesgrube an einen Ort befördert, an dem Straßenausbesserungs- und -instandhaltungsarbeiten durchgeführt werden
Tenor
Der in Art. 13 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates enthaltene Begriff der „Fahrzeuge, die in Verbindung mit Straßenerhaltung eingesetzt werden“ und die demgemäß von der Verwendung eines Fahrtenschreibers befreit werden können, ist dahin auszulegen, dass darunter Fahrzeuge fallen, die Material zum Ort von Straßenerhaltungsarbeiten befördern, wenn diese Beförderung ausschließlich mit der Durchführung dieser Arbeiten zusammenhängt und gegenüber diesen Arbeiten zurücktritt. Es ist Aufgabe des nationalen Richters, unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände des Ausgangsverfahrens zu beurteilen, ob dies der Fall ist.
(1) ABl. C 209 vom 14.7.2012.
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