24.8.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 245/4
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di La Spezia — Italien) — Simone Gardella/Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)
(Rechtssache C-233/12) (1)
(Übertragung der in einem Mitgliedstaat erworbenen Ruhegehaltsansprüche - Art. 45 AEUV und 48 AEUV - Nationale Regelung, die das Recht auf Übertragung des Kapitalwerts der bei einem nationalen Träger der sozialen Sicherheit erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf eine internationale Organisation mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nicht vorsieht - Zusammenrechnungsregel)
2013/C 245/06
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di La Spezia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Simone Gardella
Beklagter: Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale Civile della Spezia — Auslegung der Art. 20, 45, 48 und 145 bis 147 AEUV sowie von Art. 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Übertragung der in verschiedenen Mitgliedstaaten erworbenen Rentenansprüche — Bediensteter einer internationalen Organisation mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat — Nationale Regelung, die nicht das Recht auf Übertragung der an einen nationalen Träger der sozialen Sicherheit geleisteten Rentenbeiträge vorsieht — Weigerung des betreffenden Trägers der sozialen Sicherheit, ein Abkommen zu schließen, das eine solche Übertragung ermöglicht
Tenor
Die Art. 45 AEUV und 48 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, die es seinen Staatsangehörigen, die in einer internationalen Organisation wie dem Europäischen Patentamt mit Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt sind, nicht gestattet, den Kapitalwert der zuvor im Hoheitsgebiet ihres Herkunftsmitgliedstaats erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem dieser Organisation zu übertragen, wenn zwischen diesem Mitgliedstaat und der internationalen Organisation kein Abkommen geschlossen wurde, das die Möglichkeit dieser Übertragung vorsieht.
Falls der Mechanismus der Übertragung des Kapitalwerts der zuvor in einem Mitgliedstaat erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem eines neuen Arbeitgebers in einem anderen Mitgliedstaat nicht zur Anwendung kommen kann, ist Art. 45 AEUV dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die es nicht ermöglicht, die Beschäftigungszeiten, die ein Bürger der Europäischen Union bei einer internationalen Organisation wie dem Europäischen Patentamt mit Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt hat, im Hinblick auf die Erlangung eines Altersversorgungsanspruchs zu berücksichtigen.
(1) ABl. C 217 vom 21.7.2012.
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